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2 Die Restaurants sind verpflichtet die Gutscheine als Gegenleistung für Speisen und Getränke anzunehmen, wobei der Kunde entscheiden kann, ob er die Speisen und Getränke mitnehmen („Takeaway“) oder vor Ort im Restaurant verzehren möchte. Die Restaurants versichern der Wunschgutschein GmbH, dass dem Kunden beide Möglichkeiten angeboten werden. Eine Einschränkung dieses Angebots durch die Restaurants ist nicht zulässig. Sollte sich herausstellen, dass die Restaurants dem Kunden nur eine der beiden Möglichkeiten anbieten, kann dies die zutreffende umsatzsteuerliche Beurteilung der Gutscheine beeinflussen. Daraus resultierende Mehrbelastungen, sind von den Restaurants zu tragen. Ferner sind Ansprüche Dritter, die ggf. gegen die Wunschgutschein GmbH auf Grund der falschen Kennzeichnung geltend gemacht werden könnten, ebenfalls von den Restaurants zu tragen.